NoVA - Normverbrauchsabgabe
Neue NoVA Regelung ab 01.01.2021
Die seit dem 1. Jänner 2021 gültige Berechnung der Normverbrauchsabgebe - kurz NoVA - für PKW basiert auf folgenden Kriterien:
- Formel für die Berechnung der NoVA in %
- Grundlage bildet der CO2-Emissionswert (WLTP-Wert kombiniert bzw. gewichtet kombiniert) in g/km des Fahrzeugs, abzüglich 112 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu dividieren. Das Ergebnis ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden und ergibt den NoVA-Satz in %.
- Der Höchststeuersatz beträgt aktuell 32 %.
- Liegt der CO2-Ausstoß eines Fahrzeuges über 275 g/km, so erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40,- je Gramm CO2/km.
- Der Steuerbetrag (€) vermindert sich um einen Abzugsposten von € 350,-. Dadurch kann es zu KEINER Steuergutschrift kommen.
- Formel: CO2-Wert g/km - 112 / 5 = Steuersatz * Bemessungsgrundlage (+€ 40,- je Gramm CO2 über 275 g/km) - € 350,-
- Bemessungsgrundlage sowohl für die NoVA als auch für die Mehrwertsteuer ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Sonderausstattungen.

Neue NoVA Regelung ab 01.07.2021
Für PKWs
Ab dem 1. Juli 2021 gelten für PKWs folgende neue Kriterien:
- Der Höchststeuersatz beträgt aktuell 50 %.
- Liegt der CO2-Ausstoß eines Fahrzeuges über 200 g/km, so erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 200 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 50,- je Gramm CO2/km.
- Formel: CO2-Wert g/km - 112 / 5 = Steuersatz * Bemessungsgrundlage (+€ 50,- je Gramm CO2 über 200 g/km) - € 350,-
Neu: Für LKWs Klasse N1
Ab dem 1. Juli 2021 sind dann auch LKW Klasse N1 NoVA pflichtig.
- Grundlage bildet der CO2-Emissionswert (WLTP-Wert kombiniert bzw. gewichtet kombiniert) in g/km des Fahrzeugs, abzüglich 165 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu dividieren. Das Ergebnis ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden und ergibt den NoVA-Satz in %.
- Der Höchststeuersatz beträgt aktuell 50 %.
- Liegt der CO2-Ausstoß eines Fahrzeuges über 253 g/km, so erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 253 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 50,- je Gramm CO2/km.
- Der Steuerbetrag (€) vermindert sich um einen Abzugsposten von 350 €. Dadurch kann es zu KEINER Steuergutschrift kommen.
- Formel: CO2-Wert g/km - 165 / 5 = Steuersatz * Bemessungsgrundlage (+€ 50,- je Gramm CO2 über 253 g/km) - € 350,-
- Bemessungsgrundlage sowohl für die NoVA als auch für die Mehrwertsteuer ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Sonderausstattungen.
Stand 1. Jänner 2021